Beiträge bis 4% BBG (292 € p.M.
bzw. 3.504 € p.a.) steuer- und sozialversicherungsfrei
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen (Arbeitgeberbeiträge werden zuerst berücksichtigt)
zusätzliche
Beiträge bis weitere 4% BBG (292 € p.M.
bzw. 3.504 € p.a.) steuerfrei
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen
Besonderheiten für Altzusagen nach § 40b EStG
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2023
Rentenversicherung West
7.300 € monatlich
87.600 € jährlich
Rentenversicherung Ost
7.100 € monatlich
85.200 € jährlich
Kranken-/ Pflegeversicherung
4.987,50 € monatlich
59.850,00 € jährlich
Bezugsgrößen Sozialversicherung 2023
§ 18 Abs.1 SGB IV (West)
3.395 € monatlich
40.740 € jährlich
§ 18 Abs.1 SGB IV (Ost)
3.290 € monatlich
39.480 € jährlich
§ 226 Abs.2 SGB V
Keine Beiträge für Kranken-versicherung aus Betriebsrente bis 169,75 € pro Monat. (1/20 der monatlichen Bezugsgrenze) 20.370 € bei Kapitalleistung
Abfindungshöchstgrenze § 3 Abs.2 BetrAVG 2023
Grenzwert West 2023 = 33,95 € bei Rente
bzw. 4.074 € bei Kapitalzahlung
Grenzwert Ost 2023 = 32,90 € bei Rente
bzw. 3.948 € bei Kapitalzahlung
Beitragssatz PSVaG
Beitragssatz 2020 beträgt 4,20 Promille
Beitragssatz 2021 beträgt 0,60 Promille
Beitragssatz 2022 beträgt 1,80 Promille
Beitragssatz für Pensionskassen 2022 beträgt 1,50 Promille
(langjähriges Mittel des Beitragssatz beträgt 2,70 Promille)
Qualifizierte Beratung
für mittelständische Unternehmen
Der BVMW informiert auf seiner Homepage:
"Der Mittelstand BVMW setzt sich seit über 40 Jahren für den Erhalt und die Stärkung mittelständischer Unternehmen ein.
Ein wichtiger Faktor dabei ist die Unternehmensberatung. Deswegen hat der BVMW das Beraternetzwerk Mittelstand gegründet. Dies soll Unternehmern als Orientierungshilfe bei der Suche nach qualifizierten Beratern dienen."