von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater
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2. Januar 2025
Das Bundesarbeitsgericht BAG hat mit Urteil 3 AZR 286/23 unsere Auffassung noch einmal bestätigt, dass in Tarifverträge gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch dann von den gesetzlichen Regelungen zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG abgewichen werden kann, wenn die entsprechenden Tarifverträge vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden. In der Urteilsbegründung bestätigt das BAG, dass sowohl der Wortlaut des Gesetzes, als auch die "Gesetzessystematik" für eine solche Bewertung spricht. Ebenfalls bestätigt das BAG, dass der Gesetzgeber mit der Einführung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nicht in bestehende tarifvertragliche Regelungen eingreifen wollte. Das Urteil des BAG ist jedoch ausdrücklich kein "Freifahrtschein", sondern nach dem Urteil des BAG kommt es auf die Formulierungen im Tarifvertrag an. Hier ist aus unserer Sicht eine sachgerechte Überprüfung angesagt. Für Arbeitgeber sei an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auch ohne Bezug auf einen Tarifvertrag nicht immer gilt. Eine attraktive betriebliche Altersversorgung kann auch so eingeführt werden, dass auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verzichtet wird. Das BAG weist in seiner Urteilsbegründung auch noch einmal darauf hin, dass Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung auch ohne einen versicherungsförmigen Durchführungsweg umzusetzen.