Versorgungszusage

Versorgungszusage

Die Art der Versorgungszusage ist in § 1 BetrAVG geregelt und bestimmt insbesondere
die Qualität des Versorgungsversprechens des Arbeitgebers und die daraus resultierende Haftung.

Leistungszusage

§ 1 Abs.1 Satz 1 BetrAVG
  • Grundvoraussetzung für betriebliche Altersversorgung
  • Der Arbeitgeber sagt aus Anlass des Arbeitsverhältnis eine Leistung auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu
  • Arbeitgeberhaftung gemäß § 1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG

Reine Beitragszusage

§ 1 Abs.2 Satz1 BetrAVG

  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge          in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts-, oder              Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln
  • Die Haftung des Arbeitgebers ist auf die                                Beitragszahlung begrenzt (damit minimale                            Arbeitgeberhaftung)
  • ausschließlich im Sozialpartnermodell möglich


  • Beitragszusage mit Mindestleistung

    § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG

    • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Beiträge zur Finanzierung von Leistung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital, mindestens die Summe der Beiträge, minus der für den biometrischen Risikoausgleich verbrauchten Beträge, hierfür zur Verfügung zu stellen
    • Arbeitgeberhaftung gemäß § 1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG

    Beitragsorientierte Leistungszusage

    § 1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG

    • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln
    • Arbeitgeberhaftung gemäß § 1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG

    ...künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft umwandeln (§ 1 Abs.2 Nr.3 BetrAVG)

    Entgeltumwandlung

    Durchführungsweg / Zusage Art

    Ist in allen 5 Durchführungswegen und in allen 4 Zusage Arten möglich. In der Regel wird eine beitragsorientierte Leistungszusage vereinbart.

    Schriftform

    Gemäß den Grundsätzen nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen und nach § 8 BVV für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV ist die Schriftform vorgeschrieben. (GKV Spitzenverband vom 18.03.2022)

    Archivierung mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.

    Rechtsanspruch

    Seit 01.01.2002 Rechtanspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4% der jährlich BBG Rentenversicherung (§ 1a Abs.1 BetrAVG) und seit 01.01.2022 grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs.1a BetrAVG) Der Anspruch auf Zuschuss gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.

    Vereinbarung

    Grundlage einer Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (§1a Abs.1 Satz 2 BetrAVG) Diese Vereinbarung wird getroffenen, wenn ein Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung neu abschließen möchte, eine Änderung an einer Entgeltumwandlung vornimmt, oder mit einem bestehenden Vertrag den Arbeitgeber wechselt.



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