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Änderung im Nachweisgesetz beschlossen

Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater

Nachweisgesetz seit 01.08.2022 geändert

Am 26.07.2022 wurden im Bundesgesetzblatt (BGBI I, S.1174) die Änderungen für das Nachweisgesetz verkündet. Die Änderungen gelten seit 01.08.2022. Hiervon ist auch die betriebliche Altersversorgung betroffen.

In welchem Ausmaß die betriebliche Altersversorgung von den neuen Regelungen im Nachweisgesetz betroffen ist, bleibt leider unklar und ist selbst bei Experten umstritten.
Dabei geht es insbesondere um § 2 Abs.1 Nr. 7 NachwG. Neu ist, dass nunmehr getrennte Angaben zu den Bestandteilen des Arbeitsentgelts und die Art der Auszahlung anzugeben sind. Hierzu könnte auch die betriebliche Altersversorgung zählen (oder eben auch nicht).

Auf Anfrage der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 07.07.2022 erklärt, "Das Nachweisgesetz (...) nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar ist."  Aus unserer Sicht ist es äußerst fraglich, ob sich Unternehmen auf diese Aussage verlassen sollten.

Verstöße gegen das Nachweisgesetz sind Ordnungswidrigkeiten, die laut § 4 NachwG mit einer Geldbuße bis 2.000 Euro geahndet werden. Schon deshalb macht es Sinn, nicht leichtfertig mit diesem Thema in der Praxis umzugehen.

Unternehmen sollten (aus unserer Sicht nicht neu) bei der Entgeltumwandlung eine schriftliche Vereinbarung nach den Bedingungen des § 1a BetrAVG  vorhalten und die Kenntnis des Arbeitnehmers (Unterschrift) dokumentieren. Dies gilt auch bei jeder Vertragsänderung oder einer Vertragsfortführung bei Neueinstellungen.
Ebenso sollten Unternehmen für jede Form der betrieblichen Altersversorgung Versorgungsträger, Leistungsart und Leistungshöhe (auch bei Änderungen) so dokumentieren, dass nachgewiesen werden kann, dass der Leistungsempfänger Kenntnis hat.

Einer vollständigen Digitalisierung und vereinfachten Verwaltung stehen die "möglicherweise" neuen Rahmenbedingungen nicht im Weg. Hier bieten sich nach wie vor zahlreiche Möglichkeiten.

Unternehmen sollten die neuen Regelungen im Nachweisgesetz zum Anlass nehmen und eine fundierte rechtliche Prüfung der bAV Systeme (soweit noch nicht erfolgt) vornehmen. Hierfür ist die Unterstützung durch zugelassene Rechtsberater angesagt.

von Michael Schramm 24. November 2024
Am 06.11.2024 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zu der Sozialversicherungs- und Rechengrößenverordnung 2025 beschlossen. Damit stehen die Rechengrößen für 2025 fest. Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, wurden die Werte für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2023 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Sowohl die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat steigt, als auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung sind erstmals und für die Zukunft bundeseinheitlich. Der Beitragssatz für den PSVaG wurde für das Jahr 2024 auf 0,40 Promille festgelegt. Damit fällt der Beitragssatz erheblich, nachdem er 2023 noch 1,90 Promille betragen hat.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 19. März 2024
Heute, am 19.03.2024 informierte das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) über die Rentenerhöhung 2024. Demnach steigt die Rente in Ost und West erstmals einheitlich um 4,57 Prozent . Die Anpassung auf ein einheitliches Rentenniveau war im letzten Jahr erfolgt. Zur aktuellen Rentenanpassung teilt das BMAS mit: "Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,57 Prozent steigen. Der starke Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse machen das möglich. Die Rentenanpassung fällt in diesem Jahr erstmalig in ganz Deutschland gleich aus und liegt deutlich über der Inflationsrate. 34 Jahre nach der Deutschen Einheit ist das ein Meilenstein für unser Land. Arbeit ist in Ost und West mit Blick auf die Rente gleich viel wert! Damit die Rente auch zukünftig für alle verlässlich bleibt, die heute arbeiten und fleißig sind, stabilisieren wir mit dem Rentenpaket II die gesetzliche Rente dauerhaft und entlasten gleichzeitig mit dem Generationenkapital die zukünftigen Beitragszahler. Damit stellen wir sicher, dass auch die junge Generation zukünftig vom Wachstum profitiert und nicht im Vergleich zur arbeitenden Bevölkerung ärmer wird. Stabile Renten sind kein Luxus, sondern seit Jahrzehnten Grundlage unserer sozialen Marktwirtschaft und Garant für Stabilität und sozialen Frieden." Eine sehr gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Zukünftige Rentner sollten jedoch die eigene Situation genau prüfen und privat oder gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine tragfähige planbare Altersversorgung einrichten.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 14. September 2023
Am 11.09.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zu der Sozialversicherungs- und Rechengrößenverordnung 2024 veröffentlicht. Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2023 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2022 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Die Lohnzuwachsrate im Jahr 2022 betrug für die alten Länder 3,93 Prozent und für Deutschland insgesamt 4,13 Prozent. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat steigt auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat). Auf Grundlage der geänderten Bezugsgrenze steigt u.a. auch der Freibetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Betriebsrenten. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.450 Euro/Monat.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 22. August 2023
Die betriebliche Altersversorgung ist fester Bestandteil der Arbeit jeder Personalabteilung. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gilt seit 2002. Der Rechtanspruch auf einen qualifizierten Arbeitgeberzuschuss ist ebenfalls im Betriebsrentengesetz verankert. Die dynamische Gesetzgebung, Rechtsprechung und zahlreiche Verwaltungsanweisungen zwingen Unternehmen ein bestimmtes Maß an Knowhow der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der Personalabteilung vorzuhalten und regelmäßig zu aktualisieren. Damit die Aus- und Weiterbildung Praxisnah und Anbieterunabhängig erfolgt, setzten zahlreiche Unternehmen auf zertifizierte Ausbildungsangebote. Dabei stehen gesetzliche Grundlagen und praktische Erfahrungen im Vordergrund. Das Aus- und Weiterbildungsangebot der RPUK Dienstleistung GmbH wurde im Jahr 2023 grundsätzlich überarbeitet und an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst.
von Michael Schramm bav Ökonom & Rentenberater 7. Juli 2023
Am 18.12.2020 wurde das Gesetz zur digitalen Rentenübersicht beschlossen. Seit dem 30.06.2023 ist die digitale Rentenübersicht online. Derzeit handelt es sich um eine Pilotphase. Die Funktionen des Portals werden derzeit ausführlich geprüft und die Daten der gesetzlichen-, betrieblichen-, und privaten Altersversorgung nach und nach in das Portal eingearbeitet. Nutzer können an diesem Verfahren aktiv mitwirken und sich schon heute anmelden. Sobald die digitale Rentenübersicht voll funktionsfähig online nutzbar ist, leistet sie einen wesentlichen Beitrag zu mehr Planbarkeit der individuellen Rentensituation. Auch die Beantragung von Renten zum Renteneintritt wird damit deutlich erleichtert. Weitere Informationen: www.rentenuebersicht.de
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 23. März 2023
Am 20.03.2023 informierte das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) über die Rentenerhöhung 2023. Demnach steigt die Rente im Westen um 4,39 % und im Osten um 5,86% . Damit wird die Rentenangleichung in Ost und West endlich vollzogen. Erstmals seit der Wiedervereinigung wird der Rentenwert in Ost und West einheitlich auf 37,60 Euro je Rentenpunkt festgelegt. Zur aktuellen Rentenanpassung teilt das BMAS mit: "Die Rentenanpassung bleibt aktuell hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie werden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden."
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 23. Februar 2023
Wird eine Betriebsrente fällig, nutzen viele Unterstützungskassen zum Rentenbeginn die Möglichkeit, statt einer lebenslangen Rente, eine einmalig Kapitalauszahlung zu gewähren. In den Leistungsplänen der Kassen sind solche Regelungen oft verankert. Das BAG ( 3 AZR 220/22) hatte nunmehr zu entscheiden, ob es ausreicht, das 10-fache der Jahresrente als einmalige Abfindung zu bezahlen. Im Leitsatz des BAG heißt es dazu: "Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Renten entspricht." Der versicherungsmathematische Barwert einer lebenslangen Betriebsrente ist wesentlich höher als das 10-fache der Rente. Eine Unterstützungskasse (bzw. der betreffende Arbeitgeber) muss zum vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange Rente in zugesagter Höhe bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soll diese Rente mit einer einmaligen Kapitalauszahlung abgefunden werden, muss der Abfindungsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt werden.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 17. November 2022
Am 16.11.2022 hat der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, den Beitragssatz für das Jahr 2022 veröffentlicht. Der Beitragssatz von 1,80 Promille ist zwar gegenüber dem Vorjahr erheblich gestiegen, gegenüber dem langjährigen Mittel in Höhe von 2,70 Promille aber nach wie vor sehr moderat. Für Pensionskassen ist der Beitragssatz 2022 wesentlich gefallen. Er beträgt jetzt "nur" 1,50 Promille gegenüber 3,00 Promille im Vorjahr. Für die jetzt rund 101.000 beitragspflichtigen Mitglieder ist die Mitteilung sehr erfreulich und sorgt für weitere finanzielle Spielräume. Ausschließlicher Zweck des PSVaG ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe ist er an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden. Im Falle einer Unternehmensinsolvenz übernimmt der PSVaG die Versorgung aller Versorgungsberechtigten (Rentner und Anwärter), die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben. Abgesichert werden betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen-, Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen sowie in bestimmten Fällen Zusagen über eine Direktversicherung (§ 7 BetrAVG).
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 13. September 2022
Betriebsrenten sind zum einen Steuerpflichtig und zum anderen wird ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhoben. Zum 01.01.2020 wurde durch die Bundesregierung das Betriebsrentenfreibetragsgesetz verabschiedet. Grundlage für die Berechnung des Freibetrags zur gesetzlichen Krankenversicherung ist die monatliche Bezugsgröße. Berechnet wird der Freibetrag nach § 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Abs.2. Die Bezugsgröße ist in § 18 SGB IV definiert. Nach dem am 08.09.2022 veröffentlichten Referentenentwurf des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) steigt die monatliche Bezugsgröße auf 3.395 €. Damit ergibt sich für eine monatliche Betriebsrente ein Freibetrag von 169,75 € pro Monat. Bei Kapitalzahlungen (oder Abfindungen von Betriebsrenten) liegt der Freibetrag bei 20.370 €. Nachdem der Freibetrag bei Einführung mit 159,25 € pro Monat berechnet wurde, ergibt sich seit Einführung eine Steigerung um ca. 6,5%.
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