Am 26.07.2022 wurden im Bundesgesetzblatt (BGBI I, S.1174) die Änderungen für das Nachweisgesetz verkündet. Die Änderungen gelten seit 01.08.2022. Hiervon ist auch die betriebliche Altersversorgung betroffen.
In welchem Ausmaß die betriebliche Altersversorgung von den neuen Regelungen im Nachweisgesetz betroffen ist, bleibt leider unklar und ist selbst bei Experten umstritten.
Dabei geht es insbesondere um § 2 Abs.1 Nr. 7 NachwG. Neu ist, dass nunmehr getrennte Angaben zu den Bestandteilen des Arbeitsentgelts und die Art der Auszahlung anzugeben sind. Hierzu könnte auch die betriebliche Altersversorgung zählen (oder eben auch nicht).
Auf Anfrage der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 07.07.2022 erklärt, "Das Nachweisgesetz (...) nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar ist."
Aus unserer Sicht ist es äußerst fraglich, ob sich Unternehmen auf diese Aussage verlassen sollten.
Verstöße gegen das Nachweisgesetz sind Ordnungswidrigkeiten, die laut § 4 NachwG mit einer Geldbuße bis 2.000 Euro geahndet werden. Schon deshalb macht es Sinn, nicht leichtfertig mit diesem Thema in der Praxis umzugehen.
Unternehmen sollten (aus unserer Sicht nicht neu) bei der Entgeltumwandlung eine schriftliche Vereinbarung nach den Bedingungen des § 1a BetrAVG vorhalten und die Kenntnis des Arbeitnehmers (Unterschrift) dokumentieren. Dies gilt auch bei jeder Vertragsänderung oder einer Vertragsfortführung bei Neueinstellungen.
Ebenso sollten Unternehmen für jede Form der betrieblichen Altersversorgung Versorgungsträger, Leistungsart und Leistungshöhe (auch bei Änderungen) so dokumentieren, dass nachgewiesen werden kann, dass der Leistungsempfänger Kenntnis hat.
Einer vollständigen Digitalisierung und vereinfachten Verwaltung stehen die "möglicherweise" neuen Rahmenbedingungen nicht im Weg. Hier bieten sich nach wie vor zahlreiche Möglichkeiten.
Unternehmen sollten die neuen Regelungen im Nachweisgesetz zum Anlass nehmen und eine fundierte rechtliche Prüfung der bAV Systeme (soweit noch nicht erfolgt) vornehmen. Hierfür ist die Unterstützung durch zugelassene Rechtsberater angesagt.