Beiträge bis 4% BBG (282 € p.M.
bzw. 3.384 € p.a.) steuer- und sozialversicherungsfrei
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen (Arbeitgeberbeiträge werden zuerst berücksichtigt)
zusätzliche
Beiträge bis weitere 4% BBG (282 € p.M.
bzw. 3.384 € p.a.) steuerfrei
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen
Besonderheiten für Altzusagen nach § 40b EStG
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2022
Rentenversicherung West
7.050 € monatlich
84.600 € jährlich
Rentenversicherung Ost
6.750 € monatlich
81.000 € jährlich
Kranken-/ Pflegeversicherung
4.837,50 € monatlich
58.050,00 € jährlich
Bezugsgrößen Sozialversicherung
§ 18 Abs.1 SGB IV (West)
3.290 € monatlich
39.480 € jährlich
§ 18 Abs.1 SGB IV (Ost)
3.150 € monatlich
37.800 € jährlich
§ 226 Abs.2 SGB V
Keine Beiträge für Kranken-versicherung aus Betriebsrente bis 164,50 € pro Monat. (1/20 der monatlichen Bezugsgrenze) 19.740 € bei Kapitalleistung
Abfindungshöchstgrenze § 3 Abs.2 BetrAVG
Grenzwert West 2022 = 32,90 € bei Rente
bzw. 3.948 € bei Kapitalzahlung
Grenzwert Ost 2022 = 31,50 € bei Rente
bzw. 3.780 € bei Kapitalzahlung
Beitragssatz PSVaG
Beitragssatz 2019 beträgt 3,10 Promille
Beitragssatz 2020 beträgt 4,20 Promille
Beitragssatz 2021 beträgt 0,60 Promille
Beitragssatz für Pensionskassen 2021 beträgt 3,00 Promille
Qualifizierte Beratung
für mittelständische Unternehmen
Der BVMW informiert auf seiner Homepage:
"Der Mittelstand BVMW setzt sich seit über 40 Jahren für den Erhalt und die Stärkung mittelständischer Unternehmen ein.
Ein wichtiger Faktor dabei ist die Unternehmensberatung. Deswegen hat der BVMW das Beraternetzwerk Mittelstand gegründet. Dies soll Unternehmern als Orientierungshilfe bei der Suche nach qualifizierten Beratern dienen."