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Die Mär vom Arbeitgeberpflichtzuschuss - jetzt richtig handeln

Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater

Arbeitgeberpflichtzuschuss ab 2022

Spätestens ab dem 01.01.2022 müssen Versicherungsförmige Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit einem Zuschuss von 15% durch den Arbeitgeber aufgestockt werden. Damit steigen die Kosten der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung erheblich. Gleichzeitig sinkt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Rentenversicherung, was für zusätzlichen Aufwand innerhalb der bAV führt. Deshalb muss jetzt ganz schnell gehandelt werden, meinen zumindest Vertreter der Versicherungsbranche.

Es ist an der Zeit, Fakten zu prüfen und die richtigen Schritte einzuleiten.

Aussagen zur betrieblichen Altersversorgung und unsere Meinung:

Ab 01.01.2022 müssen Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung für alle Direktversicherungen (Pensionskassenverträge und Pensionsfondsverträge) einen Zuschuss von 15% bezahlen,  soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden!
  • Diese Aussage ist grundsätzlich falsch, da § 1a Abs.1a BetrAVG (hier wird der Zuschuss geregelt) wohl nur im Zusammenhang mit dem Anspruch aus § 1a BetrAVG gelten kann. Nicht jeder Vertrag ist hier anzusiedeln. Nach § 19 BetrAVG ist insbesondere ein möglicher Einfluss eines Flächen-oder Haustarifvertrag zu prüfen. Deshalb ist zunächst immer zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf einen zusätzlichen Arbeitgeberpflichtzuschuss besteht. Die genaue Höhe ist ebenfalls zu ermitteln, da hier nicht immer pauschal von 15% auszugehen ist.
Bestehende Zuschüsse können nur auf den neuen Arbeitgeberpflichtzuschuss angerechnet werden, wenn eindeutig geregelt ist, dass ein bestehender Zuschuss im Zusammenhang mit einer Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers steht!
  • Diese Aussage sieht zumindest das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen anders. Mit Urteil vom 31.05.2021 stellt das LAG fest, "...Dass im System der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung als Arbeitgeberzuschuss jede Zahlung zu werten sei, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die Verwendung des Entgelts des Arbeitnehmers zum Zwecke der Bildung einer Altersversorgung zusätzlich zahlt..." Demnach ist ein bestehender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (auch ein pauschaler Zuschuss) auf den Arbeitgeberpflichtzuschuss anzurechnen. Hierzu hat jedoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) das letzte Wort. Hier wird am 08.03.2022 zum Fall des LAG geurteilt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Arbeitgeberpflichtzuschuss den Beitrag eines bestehenden Vertrages zu erhöhen, oder einen neuen zusätzlichen Vertrag abzuschließen!
  • Diese Aussage ist ebenfalls falsch. Hat die Prüfung ergeben, dass der Arbeitgeber zu einem Zuschuss nach § 1a Abs.1a BetrAVG verpflichtet ist, dann kann der Arbeitgeber laut Mitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit seinen Beschäftigten vereinbaren, dass der Arbeitgeberpflichtzuschuss auf die bestehende Entgeltumwandlung anrechnet wird und somit der Beitrag des Beschäftigten entlastet wird. Der Beitrag an den Versorgungsträger bleibt in diesem Fall gleich. (Information aus BMF Schreiben vom 06.12.2017, Randnummer 27)
Arbeitgeber haben ein erhebliches Haftungsrisiko, soweit mit dem Arbeitgeberzuschuss falsch verfahren wird!
  • Diese Aussage ist grundsätzlich richtig, wenn gleich viele Szenarien weit übertrieben sind. Richtig ist aber auch, dass ein Berater ein erhebliches Haftungsrisiko (gegenüber dem Arbeitgeber) eingeht, soweit er unter Bezugnahme falscher Voraussetzungen und Vorenthaltung wesentlicher Tatsachen zu einem falschen oder zu hohen Arbeitgeberzuschuss rät. Dieser Punkt ist besonders bedeutsam, da es sich in vielen Fällen der Beratung  zum Arbeitgeberzuschuss (wenn von Versicherungsmaklern oder Versicherungsvermittlern vorgenommen), um eine unerlaubte Rechtsberatung handeln dürfte. Bezieht sich die Beratung des Arbeitgebers konkret auf eine Versorgungsordnung oder eine Entgeltumwandlungsvereinbarung (laut BAG Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrag) handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung, die ausschließlich bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist.
Die genaue Berechnung eines möglichen Arbeitgeberzuschuss in Verbindung mit einer tatsächlichen Sozialversicherungsersparnis ist aufwendig und teuer!
  • Das ist natürlich absoluter Unsinn. Für Lohnabrechnungssysteme, die auf dem Stand der Zeit sind, ist es kein Problem eine solche Vorgabe umzusetzen. Ein pauschaler Zuschuss kostet möglicherweise unnötig viel Geld.
Arbeitgeber, die in der Vergangenheit für die Entgeltumwandlung die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds verwendet haben, sind jetzt automatisch verpflichtet, einen Arbeitgeberpflichtzuschuss gemäß § 1a Abs.1a BetrAVG einzurichten!
  • Diese Aussage ist eindeutig falsch! Es steht jedem Arbeitgeber frei, den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung zu wechseln. Dies gilt grundsätzlich auch für die Entgeltumwandlung. Damit kann jeder Arbeitgeber einen Arbeitgeberpflichtzuschuss vermeiden!
Der Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung ist aufwendig, teuer und bei der Entgeltumwandlung nicht möglich!
  • Diese Aussage ist ebenfalls falsch! Genau das Gegenteil ist der Fall. Der sofortige Wechsel des Durchführungswegs bei der Entgeltumwandlung bedeutet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der richtigen Ausgestaltung zahlreiche Vorteile. Zu diesen Vorteilen zählt, dass der Aufwand für die bAV erheblich sinkt, Risiken und Haftung kalkulierbar (und weniger) werden und Leistungen wesentlich erhöht werden können. Hierzu haben wir eine ausführliche Information in unseren News.
Die Beitragsbemessungsgrenze sinkt zum 01.01.2022. Damit besteht nunmehr dringender Handlungsbedarf in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung!
  • Bevor Sie wegen dem Absinken der BBG in Ihrem Unternehmen aktiv werden und Entgeltumwandlungsverträge nur deshalb ändern, betrachten Sie die wirtschaftlichen Auswirkungen vollständig. Wenn Sie für einen Vertrag den tatsächlichen Aufwand bis zum 31.12.2021 und ab dem 01.01.2022 betrachten und den Aufwand für eine Vertragsumstellung mitberücksichtigen, werden auch Sie regelmäßig zu dem Schluss kommen, dass eine Beitragsreduzierung weder für den Arbeitgeber, noch für den Arbeitnehmer wirtschaftlich sinnvoll ist!
  • Eine rechtssichere Umsetzung bieten wir an. Nehmen Sie einfach kurzfristig Kontakt auf.
Direktversicherungen sind sicher. Der Arbeitgeber hat kein Risiko wenn er Direktversicherungen anbietet!
  • Laut § 1Abs.1 Satz 3 BetrAVG "steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von Ihm zugesagten Leistungen ein (Anmerkung: das ist auch bei einer Direktversicherung der Fall), wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt."
  • Am 01.01.2022 werden die garantierten Leistungen für Neuverträge abgesenkt. Dies führt dazu, dass die laut § 1 Abs.2 Satz 3 BetrAVG geforderte Wertgleichheit bei der Entgeltumwandlung in Frage steht. 
  • Laut § 314 VAG können Versicherungsgesellschaften Aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet werden, ihre Leistungen zu reduzieren. Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) müssten in diesem Fall jedoch Beiträge in gleicher Höhe weiterbezahlen.
  • Fazit: Der Arbeitgeber hat im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bei der Umsetzung mit Hilfe einer Direktversicherung zahlreiche Fragestellungen zu beachten. Wenn sich der Arbeitgeber zur Umsetzung des Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für ein Versicherungsprodukt entscheidet (entschieden hat), dann ist eine fundierte Kenntnis möglicher Auswirkungen dringend angeraten. Eine getroffene Entscheidung muss dabei nicht für die Ewigkeit Bestand haben.


von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 2. Januar 2025
Das Bundesarbeitsgericht BAG hat mit Urteil 3 AZR 286/23 unsere Auffassung noch einmal bestätigt, dass in Tarifverträge gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch dann von den gesetzlichen Regelungen zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG abgewichen werden kann, wenn die entsprechenden Tarifverträge vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden. In der Urteilsbegründung bestätigt das BAG, dass sowohl der Wortlaut des Gesetzes, als auch die "Gesetzessystematik" für eine solche Bewertung spricht. Ebenfalls bestätigt das BAG, dass der Gesetzgeber mit der Einführung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nicht in bestehende tarifvertragliche Regelungen eingreifen wollte. Das Urteil des BAG ist jedoch ausdrücklich kein "Freifahrtschein", sondern nach dem Urteil des BAG kommt es auf die Formulierungen im Tarifvertrag an. Hier ist aus unserer Sicht eine sachgerechte Überprüfung angesagt. Für Arbeitgeber sei an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auch ohne Bezug auf einen Tarifvertrag nicht immer gilt. Eine attraktive betriebliche Altersversorgung kann auch so eingeführt werden, dass auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verzichtet wird. Das BAG weist in seiner Urteilsbegründung auch noch einmal darauf hin, dass Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung auch ohne einen versicherungsförmigen Durchführungsweg umzusetzen.
von Michael Schramm 24. November 2024
Am 06.11.2024 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zu der Sozialversicherungs- und Rechengrößenverordnung 2025 beschlossen. Damit stehen die Rechengrößen für 2025 fest. Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, wurden die Werte für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2023 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Sowohl die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat steigt, als auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung sind erstmals und für die Zukunft bundeseinheitlich. Der Beitragssatz für den PSVaG wurde für das Jahr 2024 auf 0,40 Promille festgelegt. Damit fällt der Beitragssatz erheblich, nachdem er 2023 noch 1,90 Promille betragen hat.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 19. März 2024
Heute, am 19.03.2024 informierte das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) über die Rentenerhöhung 2024. Demnach steigt die Rente in Ost und West erstmals einheitlich um 4,57 Prozent . Die Anpassung auf ein einheitliches Rentenniveau war im letzten Jahr erfolgt. Zur aktuellen Rentenanpassung teilt das BMAS mit: "Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,57 Prozent steigen. Der starke Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse machen das möglich. Die Rentenanpassung fällt in diesem Jahr erstmalig in ganz Deutschland gleich aus und liegt deutlich über der Inflationsrate. 34 Jahre nach der Deutschen Einheit ist das ein Meilenstein für unser Land. Arbeit ist in Ost und West mit Blick auf die Rente gleich viel wert! Damit die Rente auch zukünftig für alle verlässlich bleibt, die heute arbeiten und fleißig sind, stabilisieren wir mit dem Rentenpaket II die gesetzliche Rente dauerhaft und entlasten gleichzeitig mit dem Generationenkapital die zukünftigen Beitragszahler. Damit stellen wir sicher, dass auch die junge Generation zukünftig vom Wachstum profitiert und nicht im Vergleich zur arbeitenden Bevölkerung ärmer wird. Stabile Renten sind kein Luxus, sondern seit Jahrzehnten Grundlage unserer sozialen Marktwirtschaft und Garant für Stabilität und sozialen Frieden." Eine sehr gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Zukünftige Rentner sollten jedoch die eigene Situation genau prüfen und privat oder gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine tragfähige planbare Altersversorgung einrichten.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 14. September 2023
Am 11.09.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zu der Sozialversicherungs- und Rechengrößenverordnung 2024 veröffentlicht. Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2023 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2022 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Die Lohnzuwachsrate im Jahr 2022 betrug für die alten Länder 3,93 Prozent und für Deutschland insgesamt 4,13 Prozent. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat steigt auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat). Auf Grundlage der geänderten Bezugsgrenze steigt u.a. auch der Freibetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Betriebsrenten. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.450 Euro/Monat.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 22. August 2023
Die betriebliche Altersversorgung ist fester Bestandteil der Arbeit jeder Personalabteilung. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gilt seit 2002. Der Rechtanspruch auf einen qualifizierten Arbeitgeberzuschuss ist ebenfalls im Betriebsrentengesetz verankert. Die dynamische Gesetzgebung, Rechtsprechung und zahlreiche Verwaltungsanweisungen zwingen Unternehmen ein bestimmtes Maß an Knowhow der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der Personalabteilung vorzuhalten und regelmäßig zu aktualisieren. Damit die Aus- und Weiterbildung Praxisnah und Anbieterunabhängig erfolgt, setzten zahlreiche Unternehmen auf zertifizierte Ausbildungsangebote. Dabei stehen gesetzliche Grundlagen und praktische Erfahrungen im Vordergrund. Das Aus- und Weiterbildungsangebot der RPUK Dienstleistung GmbH wurde im Jahr 2023 grundsätzlich überarbeitet und an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst.
von Michael Schramm bav Ökonom & Rentenberater 7. Juli 2023
Am 18.12.2020 wurde das Gesetz zur digitalen Rentenübersicht beschlossen. Seit dem 30.06.2023 ist die digitale Rentenübersicht online. Derzeit handelt es sich um eine Pilotphase. Die Funktionen des Portals werden derzeit ausführlich geprüft und die Daten der gesetzlichen-, betrieblichen-, und privaten Altersversorgung nach und nach in das Portal eingearbeitet. Nutzer können an diesem Verfahren aktiv mitwirken und sich schon heute anmelden. Sobald die digitale Rentenübersicht voll funktionsfähig online nutzbar ist, leistet sie einen wesentlichen Beitrag zu mehr Planbarkeit der individuellen Rentensituation. Auch die Beantragung von Renten zum Renteneintritt wird damit deutlich erleichtert. Weitere Informationen: www.rentenuebersicht.de
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 23. März 2023
Am 20.03.2023 informierte das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) über die Rentenerhöhung 2023. Demnach steigt die Rente im Westen um 4,39 % und im Osten um 5,86% . Damit wird die Rentenangleichung in Ost und West endlich vollzogen. Erstmals seit der Wiedervereinigung wird der Rentenwert in Ost und West einheitlich auf 37,60 Euro je Rentenpunkt festgelegt. Zur aktuellen Rentenanpassung teilt das BMAS mit: "Die Rentenanpassung bleibt aktuell hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie werden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden."
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 23. Februar 2023
Wird eine Betriebsrente fällig, nutzen viele Unterstützungskassen zum Rentenbeginn die Möglichkeit, statt einer lebenslangen Rente, eine einmalig Kapitalauszahlung zu gewähren. In den Leistungsplänen der Kassen sind solche Regelungen oft verankert. Das BAG ( 3 AZR 220/22) hatte nunmehr zu entscheiden, ob es ausreicht, das 10-fache der Jahresrente als einmalige Abfindung zu bezahlen. Im Leitsatz des BAG heißt es dazu: "Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Renten entspricht." Der versicherungsmathematische Barwert einer lebenslangen Betriebsrente ist wesentlich höher als das 10-fache der Rente. Eine Unterstützungskasse (bzw. der betreffende Arbeitgeber) muss zum vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange Rente in zugesagter Höhe bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soll diese Rente mit einer einmaligen Kapitalauszahlung abgefunden werden, muss der Abfindungsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt werden.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 17. November 2022
Am 16.11.2022 hat der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, den Beitragssatz für das Jahr 2022 veröffentlicht. Der Beitragssatz von 1,80 Promille ist zwar gegenüber dem Vorjahr erheblich gestiegen, gegenüber dem langjährigen Mittel in Höhe von 2,70 Promille aber nach wie vor sehr moderat. Für Pensionskassen ist der Beitragssatz 2022 wesentlich gefallen. Er beträgt jetzt "nur" 1,50 Promille gegenüber 3,00 Promille im Vorjahr. Für die jetzt rund 101.000 beitragspflichtigen Mitglieder ist die Mitteilung sehr erfreulich und sorgt für weitere finanzielle Spielräume. Ausschließlicher Zweck des PSVaG ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe ist er an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden. Im Falle einer Unternehmensinsolvenz übernimmt der PSVaG die Versorgung aller Versorgungsberechtigten (Rentner und Anwärter), die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben. Abgesichert werden betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen-, Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen sowie in bestimmten Fällen Zusagen über eine Direktversicherung (§ 7 BetrAVG).
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