Blog-Layout

Entgeltumwandlung - ab 2022 nur noch ohne Versicherungsprodukte?

Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater

Entgeltumwandlung - die Stunde der Wahrheit könnte schon bald schlagen!


Seit 01.01.2022 ist ein tiefgreifender Paradigmenwechsel bei Rentenversicherungsverträgen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) festzustellen. Die meisten Versicherungsgesellschaften garantieren selbst bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 35 Jahren eine Leistung, die (weit) weniger als den eingezahlten Beiträgen entspricht. Sind solche Verträge für die bAV zugelassen? Tickt zukünftig eine „Zeitbombe mit unkalkulierbarer Sprengkraft“ innerhalb der bAV?

Zur Erinnerung 

Die Entgeltumwandlung ist als Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz fest verankert. Seit dem 01.01.2002 besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. 
Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist unter § 1 Abs.2 Nr.3 nachzulesen: „Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden.“ 

Arbeitgeber haben bei der bAV große Freiheit in Sachen Ausgestaltung. Laut BetrAVG kann die Durchführung unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgen, oder über einen externen Versorgungsträger vorgenommen werden. Für die Erfüllung der zugesagten Leistung steht der Arbeitgeber grundsätzlich immer ein (§ 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG).

In den letzten 20 Jahren wurde aus verschiedenen Gründen immer wieder darüber diskutiert, was wohl eine „wertgleiche Anwartschaft“ ist? Zunächst galt, wertgleich ist, wenn mindestens die eingezahlten Beiträge plus ein Inflationsausgleich garantiert werden. In den letzten Jahren hat sich dann die Meinung verfestigt, dass mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantiert sein muss. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu leider nicht, und so müssen in der Zukunft Gerichte entscheiden, was unter Wertgleichheit zu verstehen ist.

Bundesarbeitsgericht gibt seit 2009 Hilfestellung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich bereits 2009 ausführlich mit dem Thema beschäftigt (Urteil vom 15.09.2009 – 3 AZR 17/09). In der Urteilsbegründung finden sich zahlreiche Anhaltspunkte zur Auslegung einer wertgleichen Zusage. 

Wann muss Wertgleichheit vorliegen?

Hier ist das BAG erfreulicherweise eindeutig: „Die Frage, ob dem Erfordernis der Wertgleichheit Rechnung getragen ist, muss bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung beantwortet werden. In diesem Zeitpunkt müssen die künftigen Entgeltansprüche einerseits und die durch die Entgeltumwandlung zu erzielende Anwartschaft auf Versorgungsleistungen andererseits, miteinander verglichen werden.“
Damit stellt das BAG klar, dass ein vages zusätzliches Versorgungsversprechen (mögliche Versorgungsleistung) für die Beantwortung der Frage zur Wertgleichheit, keine Rolle spielt.

Was ist Wertgleichheit?

Hier bleibt auch das BAG in seinem Urteil sehr allgemein und lässt jede Menge Interpretationsspielraum. Zitat: „Deren Wert muss sich bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung entsprechen und damit “gleich” sein. Dabei kommt versicherungsmathematischen Grundsätzen jedenfalls bei Abschluss einer Direktversicherung entscheidende Bedeutung zu.“

Die Interpretation der Versicherungswirtschaft

Viele Versicherungsgesellschaften legen die Vorgaben zu einer wertgleichen Zusage so aus, dass die Summe der eingezahlten Beiträge minus Risiko-, Vertriebs- und Verwaltungskosten wohl ausreichend sein dürfte. Einige Versicherungsgesellschaften lassen den Arbeitgebern die Wahlmöglichkeit eine Garantie mit den Beschäftigten zu vereinbaren, die zwischen 90% und 60% der eingezahlten Beiträge entspricht. 

Angebotsvergleich mit teilweise erschreckenden Zahlen 

Ein Praxisbeispiel belegt das Dilemma für Arbeitgeber anschaulich.
Angenommen, ein Unternehmen möchte eine Entgeltumwandlung für einen Mitarbeiter (geb. am 01.02.1990) mit einem monatlichen Beitrag von 230 € (200 € Entgeltumwandlung und 30 € Arbeitgeberzuschuss) einrichten. Um zu prüfen, ob ein Versicherungsangebot die Anforderungen an die Wertgleichheit erfüllt, kann vereinfacht wie folgt vorgegangen werden:
Beitragssumme bis zum 67.Lebensjahr = 96.600 € (230 € x 12 x 35 Jahre). Bei einer statistischen Lebenserwartung von 90 Jahren (96.600 € : 23 Jahre : 12 Monate), sollte eine Rente von ca. 350 € pro Monat zu erwarten sein (bei 0% Verzinsung). Hiervon könnten jetzt noch Abschläge nach „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ vorgenommen werden.
Wer jetzt versucht, ein vergleichbares Angebot einer Versicherungsgesellschaft einzuholen, wird feststellen, dass die Gesellschaften „versicherungsmathematische Grundsätze“ sehr weit auslegen. Bei einem Vertragsabschluss zum 01.02.2022 mit einem monatlichen Beitrag von 230 € und einer Laufzeit von 35 Jahren, liegen die garantierten Kapitalbeträge zwischen 57.960 € und 95.716 € und die dazugehörigen monatlichen Garantierenten zwischen 147,97 € und 249,73 €

Allianz (Tarif StRFKU1GD/60%) Garantie: 147,97 € Monatsrente oder 57.960 € Kapital
WWK (Tarif FVG22) Garantie: 200,70 € Monatsrente oder 77.280 € Kapital 
Allianz (Tarif StRFKU1GD/90%) Garantie: 221,96 € Monatsrente oder 86.940 € Kapital
HDI (Tarif Two Trust Selekt) Garantie: 226,28 € Monatsrente oder 87.398 € Kapital
Nürnberger (Tarif NIR3201VK3) Garantie: 234,54 € Monatsrente oder 90.079 € Kapital
Bayerische (Tarif KlassikRente) Garantie: 237,63 € Monatsrente oder 90.835,46 € Kapital
Alte Leipziger (Tarif AR10WAR10) Garantie: 249,73 € Monatsrente oder 95.715,53 € Kapital

Es braucht schon jede Menge Fantasie, hier eine wertgleiche Versorgungszusage abzuleiten. Soweit versicherungsmathematische Grundsätze bei der Betrachtung im Vordergrund stehen, sollten objektive wirtschaftliche Betrachtungen nicht ausgeschlossen sein. Bei einer monatlichen Betriebsrente von nur 147,97 € beispielsweise, müsste der Betriebsrentner 121 Jahre alt werden, um wenigstens die einbezahlten Beiträge als Rente ausbezahlt zu bekommen. Kaum vorstellbar, dass so ein Vertrag als wertgleich anzusehen ist. Aber selbst beim vermeintlich besten Angebot, muss der Betriebsrentner das 99.Lebensjahr erreicht haben, um zumindest die eingezahlten Beiträge als Rente erhalten zu haben.

Was, wenn die Zusage nicht wertgleich ist?

Zumindest an diesem Punkt ist das Bundesarbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung von 2009 wieder eindeutig: „Soweit der Kläger eine der Höhe nach unzureichende Versorgungsanwartschaft erhält und soweit deshalb die Entgeltumwandlung einer Rechtskontrolle nicht standhält, löst dieser Rechtsmangel lediglich eine Verpflichtung der Beklagten zur “Aufstockung” der Versorgung aus.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG gebietet es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle des umgewandelten Arbeitsentgelts eine wertgleiche Altersversorgung zusagt. Wenn die zugesagte Versorgung nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG unzureichend ist, hat der Arbeitgeber die Versorgung soweit aufzustocken, dass dem Wertgleichheitsgebot genügt ist.
Die Aufstockung der betrieblichen Altersversorgung entspricht dem gesetzlichen Ziel, sowohl für einen Ausbau der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen, als auch den Arbeitnehmer vor unzureichenden Versorgungszusagen zu schützen.“
Damit ist es an den Unternehmen zunächst Regularien für eine Wertgleichheit zu definieren und diese gegebenenfalls aufzustocken, wenn eine gerichtliche Überprüfung ein Ungleichgewicht aus Entgeltumwandlung und Versorgungszusage ergibt.
 
Die Umsetzung in der Praxis

Unternehmen sollten bei der Einrichtung einer Entgeltumwandlung darauf achten, dass eine wertgleiche Zusage erteilt wird. Soweit die Umsetzung der Entgeltumwandlung mit Hilfe eines Versicherungsvertrages erfolgt, gilt besondere Aufmerksamkeit. Im (gerichtlichen) Zweifel ist von erheblichen Ausgleichszahlungen auszugehen.
Deshalb sollten Arbeitgeber von einer beteiligten Versicherungsgesellschaft eine schriftliche Erklärung fordern, dass der jeweilige Versicherungstarif die Anforderungen an die Wertgleichheit nach § 1 Abs.2 Nr.3 BetrAVG erfüllt und ggf. Ausgleichszahlungen durch den Versicherer übernommen werden.

Es ist zu beobachten, dass immer mehr Unternehmen bei der Umsetzung von Entgeltumwandlungsmöglichkeiten auf die traditionellen Durchführungswege vertrauen. Wird die Entgeltumwandlung beispielsweise im Durchführungsweg Direktzusage umgesetzt, gibt es keinerlei Zweifel an einer wertgleichen Zusage, wenn folgende Parameter eingehalten werden:

Mitarbeiter, geb. 01.02.1990, Beitrag 200 €, Zuschuss 30 €, Renteneintritt 67.Lebensjahr.
Bei einem monatlichen Beitrag von 230 € ergibt sich eine Beitragssumme von 96.600 €.
• Bei 1% Verzinsung 115.605 Euro = 468 € Rente pro Monat bis 90.Lebensjahr
• Bei 2% Verzinsung 139.480 Euro = 629 € Rente pro Monat bis 90.Lebensjahr

Entgeltumwandlung in den traditionellen Durchführungswegen Direktzusage und Reservepolster Unterstützungskasse bedeutet auch, dass die beim Mitarbeiter einbehaltene Liquidität (Gehaltsverzicht) vollständig im Unternehmen verbleibt und hier gemessen am eigenen Return on Investment (ROI) nutzbar gemacht wird. Da ein ROI von mehr als 5% pro Jahr eher als Regel denn als Ausnahme gilt, haben Unternehmen ausreichend Spielraum für eine angemessene Zusage und zusätzliche eigene betriebswirtschaftliche Vorteile.
Ein Arbeitgeber kann somit im Zuge einer Entgeltumwandlung eine Rente zusagen, die 2 bis 4 mal höher ist, als eine vergleichbare Garantierente eines Versicherungsunternehmens und zusätzliche Liquiditätsreserven bilden. Es ist
ebenfalls problemlos möglich, eine Rentenbezugszeit zu kalkulieren, die über die statistische Lebenserwartung hinaus geht.



Link zu BAG Urteil vom 15.09.2009 (3 AZR 17/19)
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 2. Januar 2025
Das Bundesarbeitsgericht BAG hat mit Urteil 3 AZR 286/23 unsere Auffassung noch einmal bestätigt, dass in Tarifverträge gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch dann von den gesetzlichen Regelungen zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG abgewichen werden kann, wenn die entsprechenden Tarifverträge vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden. In der Urteilsbegründung bestätigt das BAG, dass sowohl der Wortlaut des Gesetzes, als auch die "Gesetzessystematik" für eine solche Bewertung spricht. Ebenfalls bestätigt das BAG, dass der Gesetzgeber mit der Einführung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nicht in bestehende tarifvertragliche Regelungen eingreifen wollte. Das Urteil des BAG ist jedoch ausdrücklich kein "Freifahrtschein", sondern nach dem Urteil des BAG kommt es auf die Formulierungen im Tarifvertrag an. Hier ist aus unserer Sicht eine sachgerechte Überprüfung angesagt. Für Arbeitgeber sei an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auch ohne Bezug auf einen Tarifvertrag nicht immer gilt. Eine attraktive betriebliche Altersversorgung kann auch so eingeführt werden, dass auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verzichtet wird. Das BAG weist in seiner Urteilsbegründung auch noch einmal darauf hin, dass Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung auch ohne einen versicherungsförmigen Durchführungsweg umzusetzen.
von Michael Schramm 24. November 2024
Am 06.11.2024 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zu der Sozialversicherungs- und Rechengrößenverordnung 2025 beschlossen. Damit stehen die Rechengrößen für 2025 fest. Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, wurden die Werte für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2023 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Sowohl die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat steigt, als auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung sind erstmals und für die Zukunft bundeseinheitlich. Der Beitragssatz für den PSVaG wurde für das Jahr 2024 auf 0,40 Promille festgelegt. Damit fällt der Beitragssatz erheblich, nachdem er 2023 noch 1,90 Promille betragen hat.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 19. März 2024
Heute, am 19.03.2024 informierte das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) über die Rentenerhöhung 2024. Demnach steigt die Rente in Ost und West erstmals einheitlich um 4,57 Prozent . Die Anpassung auf ein einheitliches Rentenniveau war im letzten Jahr erfolgt. Zur aktuellen Rentenanpassung teilt das BMAS mit: "Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,57 Prozent steigen. Der starke Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse machen das möglich. Die Rentenanpassung fällt in diesem Jahr erstmalig in ganz Deutschland gleich aus und liegt deutlich über der Inflationsrate. 34 Jahre nach der Deutschen Einheit ist das ein Meilenstein für unser Land. Arbeit ist in Ost und West mit Blick auf die Rente gleich viel wert! Damit die Rente auch zukünftig für alle verlässlich bleibt, die heute arbeiten und fleißig sind, stabilisieren wir mit dem Rentenpaket II die gesetzliche Rente dauerhaft und entlasten gleichzeitig mit dem Generationenkapital die zukünftigen Beitragszahler. Damit stellen wir sicher, dass auch die junge Generation zukünftig vom Wachstum profitiert und nicht im Vergleich zur arbeitenden Bevölkerung ärmer wird. Stabile Renten sind kein Luxus, sondern seit Jahrzehnten Grundlage unserer sozialen Marktwirtschaft und Garant für Stabilität und sozialen Frieden." Eine sehr gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Zukünftige Rentner sollten jedoch die eigene Situation genau prüfen und privat oder gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine tragfähige planbare Altersversorgung einrichten.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 14. September 2023
Am 11.09.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zu der Sozialversicherungs- und Rechengrößenverordnung 2024 veröffentlicht. Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2023 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2022 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Die Lohnzuwachsrate im Jahr 2022 betrug für die alten Länder 3,93 Prozent und für Deutschland insgesamt 4,13 Prozent. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat steigt auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat). Auf Grundlage der geänderten Bezugsgrenze steigt u.a. auch der Freibetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Betriebsrenten. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.450 Euro/Monat.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 22. August 2023
Die betriebliche Altersversorgung ist fester Bestandteil der Arbeit jeder Personalabteilung. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gilt seit 2002. Der Rechtanspruch auf einen qualifizierten Arbeitgeberzuschuss ist ebenfalls im Betriebsrentengesetz verankert. Die dynamische Gesetzgebung, Rechtsprechung und zahlreiche Verwaltungsanweisungen zwingen Unternehmen ein bestimmtes Maß an Knowhow der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der Personalabteilung vorzuhalten und regelmäßig zu aktualisieren. Damit die Aus- und Weiterbildung Praxisnah und Anbieterunabhängig erfolgt, setzten zahlreiche Unternehmen auf zertifizierte Ausbildungsangebote. Dabei stehen gesetzliche Grundlagen und praktische Erfahrungen im Vordergrund. Das Aus- und Weiterbildungsangebot der RPUK Dienstleistung GmbH wurde im Jahr 2023 grundsätzlich überarbeitet und an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst.
von Michael Schramm bav Ökonom & Rentenberater 7. Juli 2023
Am 18.12.2020 wurde das Gesetz zur digitalen Rentenübersicht beschlossen. Seit dem 30.06.2023 ist die digitale Rentenübersicht online. Derzeit handelt es sich um eine Pilotphase. Die Funktionen des Portals werden derzeit ausführlich geprüft und die Daten der gesetzlichen-, betrieblichen-, und privaten Altersversorgung nach und nach in das Portal eingearbeitet. Nutzer können an diesem Verfahren aktiv mitwirken und sich schon heute anmelden. Sobald die digitale Rentenübersicht voll funktionsfähig online nutzbar ist, leistet sie einen wesentlichen Beitrag zu mehr Planbarkeit der individuellen Rentensituation. Auch die Beantragung von Renten zum Renteneintritt wird damit deutlich erleichtert. Weitere Informationen: www.rentenuebersicht.de
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 23. März 2023
Am 20.03.2023 informierte das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) über die Rentenerhöhung 2023. Demnach steigt die Rente im Westen um 4,39 % und im Osten um 5,86% . Damit wird die Rentenangleichung in Ost und West endlich vollzogen. Erstmals seit der Wiedervereinigung wird der Rentenwert in Ost und West einheitlich auf 37,60 Euro je Rentenpunkt festgelegt. Zur aktuellen Rentenanpassung teilt das BMAS mit: "Die Rentenanpassung bleibt aktuell hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie werden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden."
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 23. Februar 2023
Wird eine Betriebsrente fällig, nutzen viele Unterstützungskassen zum Rentenbeginn die Möglichkeit, statt einer lebenslangen Rente, eine einmalig Kapitalauszahlung zu gewähren. In den Leistungsplänen der Kassen sind solche Regelungen oft verankert. Das BAG ( 3 AZR 220/22) hatte nunmehr zu entscheiden, ob es ausreicht, das 10-fache der Jahresrente als einmalige Abfindung zu bezahlen. Im Leitsatz des BAG heißt es dazu: "Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Renten entspricht." Der versicherungsmathematische Barwert einer lebenslangen Betriebsrente ist wesentlich höher als das 10-fache der Rente. Eine Unterstützungskasse (bzw. der betreffende Arbeitgeber) muss zum vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange Rente in zugesagter Höhe bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soll diese Rente mit einer einmaligen Kapitalauszahlung abgefunden werden, muss der Abfindungsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt werden.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 17. November 2022
Am 16.11.2022 hat der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, den Beitragssatz für das Jahr 2022 veröffentlicht. Der Beitragssatz von 1,80 Promille ist zwar gegenüber dem Vorjahr erheblich gestiegen, gegenüber dem langjährigen Mittel in Höhe von 2,70 Promille aber nach wie vor sehr moderat. Für Pensionskassen ist der Beitragssatz 2022 wesentlich gefallen. Er beträgt jetzt "nur" 1,50 Promille gegenüber 3,00 Promille im Vorjahr. Für die jetzt rund 101.000 beitragspflichtigen Mitglieder ist die Mitteilung sehr erfreulich und sorgt für weitere finanzielle Spielräume. Ausschließlicher Zweck des PSVaG ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe ist er an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden. Im Falle einer Unternehmensinsolvenz übernimmt der PSVaG die Versorgung aller Versorgungsberechtigten (Rentner und Anwärter), die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben. Abgesichert werden betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen-, Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen sowie in bestimmten Fällen Zusagen über eine Direktversicherung (§ 7 BetrAVG).
Weitere Beiträge
Share by: