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Arbeitgeberpflichtzuschuss bei der Entgeltumwandlung

Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater

Ab 2022 grundsätzliche Arbeitgeber-Zuschusspflicht für alle EGU- Verträge?

Die betriebliche Altersversorgung hat in Deutschland eine lange Tradition, die bis in das 19. Jahrhundert reicht. Bereits 1974 wurde dann im Arbeits- und Sozialrecht das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verankert. 
In § 1 Abs.2 Nr. 3 BetrAVG ist die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung (EGU) definiert.
In Zuge der großen Rentenreform 2001 wurde unter Führung des damaligen Bundesarbeitsministers Walter Riester zum 01.01.2002 ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung festgeschrieben und das BetrAVG u.a. um § 1a erweitert. 

Seit 01.01.2022 gilt laut Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) für die Durchführungswege Direktversicherung (DV), Pensionskasse (PK) und Pensionsfonds (PF) für bestehende Verträge ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss. 

Was ist zu beachten?
Zunächst muss beim jeweiligen Arbeitgeber die Frage geklärt werden, welche Verträge tatsächlich von einem Pflichtzuschuss betroffen sind. § 1a BetrAVG regelt den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung und definiert in Abs.2 deren Ausschluss. Daraus ergeben sich mindestens 2 wichtige Fragen:
  •  Was gilt für Verträge, deren Grundlage nicht der Anspruch nach § 1a Abs.1 BetrAVG ist? 
  • Das BetrAVG beinhaltet in § 19 eine allgemeine Tariföffnungsklausel. Das hat dazu geführt, dass zahlreiche Haus- und Flächentarifverträge abweichende Regelungen zu § 1a BetrAVG getroffen haben. Ist für daraus resultierende Verträge eine Regelung nach § 1a Abs.1a BetrAVG anwendbar?
Allein aus diesen beiden Fragestellungen ist ersichtlich, dass nicht alle DV-, PK- oder PF-Verträge von dem neuen Arbeitgeberpflichtzuschuss betroffen sind.
Sobald die Frage geklärt ist, welche Verträge zu berücksichtigen sind, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der tatsächlichen Höhe des Zuschusses. In § 1a Abs. 1a BetrAVG heißt es hierzu: „Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
Eindeutig ist, es muss kein Zuschuss bezahlt werden, soweit sich nach Entgeltumwandlung ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Rentenversicherung (West) von aktuell 7.050 € pro Monat ergibt. In diesem Fall sparen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung.
Schwieriger wird es, wenn die Entgeltumwandlung aus Einkommen innerhalb der BBG erfolgt. Die Ersparnis aus SV-Beiträgen kann hier je nach Einkommen auch innerhalb eines Jahres unterschiedlich hoch sein. Der Arbeitgeber kann entweder einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% leisten, oder einen geringeren Zuschuss, der der tatsächlichen Ersparnis der SV- Beiträgen entspricht.
Bleibt zum Schluss zu klären, auf was die 15% Zuschuss zu berechnen sind?
Im Jahr 2022 ist bei der Entgeltumwandlung ein Beitrag von maximal 282 € pro Monat von Beiträgen an die Sozialversicherung befreit. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich bei dem Beitrag um eine Arbeitgeberleistung oder eine Entgeltumwandlung handelt. Liegt eine Arbeitgeberleistung vor, ist diese vorrangig zu berücksichtigen.
Da der Gesetzgeber formuliert hat: „…soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“, ist die Regelung wohl so auszulegen, dass bezuschusste Entgeltumwandlung (EGU) und Arbeitgeberzuschuss zusammen maximal 282 € betragen. In Zahlen bedeutet dies, es ist maximal eine EGU von 245,22 € mit einem Pflichtzuschuss von 36,78 € (15% aus 245,22 €) zu fördern, da eine EGU über 245,22 € mit Zuschuss, beim Arbeitgeber keine weitere SV-Ersparnis ergibt. Damit scheint der Arbeitgeberpflichtzuschuss für das Jahr 2022 auf maximal 36,78 € festgeschrieben zu sein. 
Eine höhere Entgeltumwandlung ist bis zu einem Beitrag von 564 € pro Monat zwar möglich, aber weder beim Arbeitgeber noch beim Beschäftigten Sozialversicherungsfrei.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 31.05.2021 entschieden, dass bestehende Arbeitgeberzuschüsse zu einer Entgeltumwandlung auf den Arbeitgeberpflichtzuschuss angerechnet werden können. Dabei soll es keine Rolle spielen, auf welcher Grundlage die Zuschusszahlung bisher erfolgt. Der Sachverhalt wird am 08.03.2022 vor dem 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aktenzeichen 3 AZR 361/21 verhandelt. Nicht wenige Experten gehen von einer Bestätigung des LAG Urteils aus. Die Urteilsbegründung des LAG scheint zumindest schlüssig.

Die Umsetzung in der Praxis:
Unternehmen sind spätestens seit dem 01.01.2022 Zuschusspflichtig nach den oben genannten Grundsätzen. Damit besteht grundsätzlich vielerorts dringender Handlungsbedarf, soweit die gesetzlichen Vorgaben noch nicht, oder fehlerhaft umgesetzt wurden. 

Die kostengünstigste und einfachste Möglichkeit:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mit Verweis auf die Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dass der Arbeitgeberpflichtzuschuss auf die bisherige zu berücksichtigenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen angerechnet wird. Damit bleibt der jeweilige Beitrag an die Versorgungseinrichtung unverändert und die Entgeltumwandlung wird in der konkreten Höhe des jetzt eingerichteten Arbeitgeberzuschuss vermindert. Die Höhe des Zuschusses sollte sich zunächst an dem Urteil des LAG orientieren. Damit können bestehende Zuschüsse zur Entgeltumwandlung uneingeschränkt angerechnet werden. Soweit das BAG anders entscheidet, ist es bei dieser Variante sehr einfach umsetzbar, zu wenig berücksichtigte Zuschüsse „nachzuholen“.

Anmerkung: 
Im aktuellen BMF Schreiben vom 06.12.2017 zur "Steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung" auf Seite 15 Nummer 27 wurde ein wichtiger Hinweis des Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. "Wie die Weiterleitung des Arbeitgeberzuschusses an die Versorgungseinrichtung technisch umgesetzt wird, obliegt den Beteiligten. So kann der Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zu dem vereinbarten Entgeltumwandlungsbetrag an die Versorgungseinrichtung weitergeleitet werden....  Denkbar ist aber auch z. B. eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Betrag gleich bleibt und künftig neben einem entsprechend verminderten umgewandelten Entgelt 
den Arbeitgeberzuschuss enthält"

Die kostenintensive Lösung:
Arbeitgeber zahlen einen pauschalen Zuschuss von 15% auf alle bestehenden Verträge, soweit Beiträge an eine DV, PK oder einen PF abgeführt werden. Es wird ein Zuschuss von maximal 42,30 € (15% aus 282 €) je Einzelfall gewährt. Möglich ist, bestehende Zuschüsse anzurechnen, soweit diese eindeutig definiert bereits heute auf Grundlage einer SV-Ersparnis geleistet werden. Der bisherige Beitrag wird um den Zuschuss erhöht und an die jeweilige Versorgungseinrichtung abgeführt. Ist eine Beitragserhöhung bei der bisherigen Versorgungseinrichtung nicht möglich, wird ein neuer Vertrag in Höhe des Arbeitgeberzuschuss eingerichtet.

Weitere Möglichkeiten:
Darüber hinaus kommen zahlreiche andere Regelungen in Betracht. Eine ausführliche individuelle Beratung der Unternehmen ist dabei angesagt. Die Beratung sollte auf Grundlage aller bekannten oben genannten Faktoren erfolgen und die Voraussetzungen des jeweiligen Unternehmens berücksichtigen. Es sollte dabei auch thematisiert werden, warum der Gesetzgeber seit 2002 in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds dringenden Handlungsbedarf sieht, die traditionellen Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse aber nahezu unverändert lässt. 
Nicht wenige Experten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung betrachten nach wie vor die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse als Königsweg für die Entgeltumwandlung.




Link zum Artikel im Versicherungsbote
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 2. Januar 2025
Das Bundesarbeitsgericht BAG hat mit Urteil 3 AZR 286/23 unsere Auffassung noch einmal bestätigt, dass in Tarifverträge gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch dann von den gesetzlichen Regelungen zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG abgewichen werden kann, wenn die entsprechenden Tarifverträge vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden. In der Urteilsbegründung bestätigt das BAG, dass sowohl der Wortlaut des Gesetzes, als auch die "Gesetzessystematik" für eine solche Bewertung spricht. Ebenfalls bestätigt das BAG, dass der Gesetzgeber mit der Einführung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nicht in bestehende tarifvertragliche Regelungen eingreifen wollte. Das Urteil des BAG ist jedoch ausdrücklich kein "Freifahrtschein", sondern nach dem Urteil des BAG kommt es auf die Formulierungen im Tarifvertrag an. Hier ist aus unserer Sicht eine sachgerechte Überprüfung angesagt. Für Arbeitgeber sei an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auch ohne Bezug auf einen Tarifvertrag nicht immer gilt. Eine attraktive betriebliche Altersversorgung kann auch so eingeführt werden, dass auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verzichtet wird. Das BAG weist in seiner Urteilsbegründung auch noch einmal darauf hin, dass Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung auch ohne einen versicherungsförmigen Durchführungsweg umzusetzen.
von Michael Schramm 24. November 2024
Am 06.11.2024 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zu der Sozialversicherungs- und Rechengrößenverordnung 2025 beschlossen. Damit stehen die Rechengrößen für 2025 fest. Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, wurden die Werte für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2023 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Sowohl die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat steigt, als auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung sind erstmals und für die Zukunft bundeseinheitlich. Der Beitragssatz für den PSVaG wurde für das Jahr 2024 auf 0,40 Promille festgelegt. Damit fällt der Beitragssatz erheblich, nachdem er 2023 noch 1,90 Promille betragen hat.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 19. März 2024
Heute, am 19.03.2024 informierte das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) über die Rentenerhöhung 2024. Demnach steigt die Rente in Ost und West erstmals einheitlich um 4,57 Prozent . Die Anpassung auf ein einheitliches Rentenniveau war im letzten Jahr erfolgt. Zur aktuellen Rentenanpassung teilt das BMAS mit: "Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,57 Prozent steigen. Der starke Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse machen das möglich. Die Rentenanpassung fällt in diesem Jahr erstmalig in ganz Deutschland gleich aus und liegt deutlich über der Inflationsrate. 34 Jahre nach der Deutschen Einheit ist das ein Meilenstein für unser Land. Arbeit ist in Ost und West mit Blick auf die Rente gleich viel wert! Damit die Rente auch zukünftig für alle verlässlich bleibt, die heute arbeiten und fleißig sind, stabilisieren wir mit dem Rentenpaket II die gesetzliche Rente dauerhaft und entlasten gleichzeitig mit dem Generationenkapital die zukünftigen Beitragszahler. Damit stellen wir sicher, dass auch die junge Generation zukünftig vom Wachstum profitiert und nicht im Vergleich zur arbeitenden Bevölkerung ärmer wird. Stabile Renten sind kein Luxus, sondern seit Jahrzehnten Grundlage unserer sozialen Marktwirtschaft und Garant für Stabilität und sozialen Frieden." Eine sehr gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Zukünftige Rentner sollten jedoch die eigene Situation genau prüfen und privat oder gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine tragfähige planbare Altersversorgung einrichten.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 14. September 2023
Am 11.09.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zu der Sozialversicherungs- und Rechengrößenverordnung 2024 veröffentlicht. Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2023 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2022 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Die Lohnzuwachsrate im Jahr 2022 betrug für die alten Länder 3,93 Prozent und für Deutschland insgesamt 4,13 Prozent. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat steigt auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat). Auf Grundlage der geänderten Bezugsgrenze steigt u.a. auch der Freibetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Betriebsrenten. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.450 Euro/Monat.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 22. August 2023
Die betriebliche Altersversorgung ist fester Bestandteil der Arbeit jeder Personalabteilung. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gilt seit 2002. Der Rechtanspruch auf einen qualifizierten Arbeitgeberzuschuss ist ebenfalls im Betriebsrentengesetz verankert. Die dynamische Gesetzgebung, Rechtsprechung und zahlreiche Verwaltungsanweisungen zwingen Unternehmen ein bestimmtes Maß an Knowhow der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der Personalabteilung vorzuhalten und regelmäßig zu aktualisieren. Damit die Aus- und Weiterbildung Praxisnah und Anbieterunabhängig erfolgt, setzten zahlreiche Unternehmen auf zertifizierte Ausbildungsangebote. Dabei stehen gesetzliche Grundlagen und praktische Erfahrungen im Vordergrund. Das Aus- und Weiterbildungsangebot der RPUK Dienstleistung GmbH wurde im Jahr 2023 grundsätzlich überarbeitet und an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst.
von Michael Schramm bav Ökonom & Rentenberater 7. Juli 2023
Am 18.12.2020 wurde das Gesetz zur digitalen Rentenübersicht beschlossen. Seit dem 30.06.2023 ist die digitale Rentenübersicht online. Derzeit handelt es sich um eine Pilotphase. Die Funktionen des Portals werden derzeit ausführlich geprüft und die Daten der gesetzlichen-, betrieblichen-, und privaten Altersversorgung nach und nach in das Portal eingearbeitet. Nutzer können an diesem Verfahren aktiv mitwirken und sich schon heute anmelden. Sobald die digitale Rentenübersicht voll funktionsfähig online nutzbar ist, leistet sie einen wesentlichen Beitrag zu mehr Planbarkeit der individuellen Rentensituation. Auch die Beantragung von Renten zum Renteneintritt wird damit deutlich erleichtert. Weitere Informationen: www.rentenuebersicht.de
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 23. März 2023
Am 20.03.2023 informierte das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) über die Rentenerhöhung 2023. Demnach steigt die Rente im Westen um 4,39 % und im Osten um 5,86% . Damit wird die Rentenangleichung in Ost und West endlich vollzogen. Erstmals seit der Wiedervereinigung wird der Rentenwert in Ost und West einheitlich auf 37,60 Euro je Rentenpunkt festgelegt. Zur aktuellen Rentenanpassung teilt das BMAS mit: "Die Rentenanpassung bleibt aktuell hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie werden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden."
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 23. Februar 2023
Wird eine Betriebsrente fällig, nutzen viele Unterstützungskassen zum Rentenbeginn die Möglichkeit, statt einer lebenslangen Rente, eine einmalig Kapitalauszahlung zu gewähren. In den Leistungsplänen der Kassen sind solche Regelungen oft verankert. Das BAG ( 3 AZR 220/22) hatte nunmehr zu entscheiden, ob es ausreicht, das 10-fache der Jahresrente als einmalige Abfindung zu bezahlen. Im Leitsatz des BAG heißt es dazu: "Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Renten entspricht." Der versicherungsmathematische Barwert einer lebenslangen Betriebsrente ist wesentlich höher als das 10-fache der Rente. Eine Unterstützungskasse (bzw. der betreffende Arbeitgeber) muss zum vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange Rente in zugesagter Höhe bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soll diese Rente mit einer einmaligen Kapitalauszahlung abgefunden werden, muss der Abfindungsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt werden.
von Michael Schramm bAV Ökonom & Rentenberater 17. November 2022
Am 16.11.2022 hat der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, den Beitragssatz für das Jahr 2022 veröffentlicht. Der Beitragssatz von 1,80 Promille ist zwar gegenüber dem Vorjahr erheblich gestiegen, gegenüber dem langjährigen Mittel in Höhe von 2,70 Promille aber nach wie vor sehr moderat. Für Pensionskassen ist der Beitragssatz 2022 wesentlich gefallen. Er beträgt jetzt "nur" 1,50 Promille gegenüber 3,00 Promille im Vorjahr. Für die jetzt rund 101.000 beitragspflichtigen Mitglieder ist die Mitteilung sehr erfreulich und sorgt für weitere finanzielle Spielräume. Ausschließlicher Zweck des PSVaG ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe ist er an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden. Im Falle einer Unternehmensinsolvenz übernimmt der PSVaG die Versorgung aller Versorgungsberechtigten (Rentner und Anwärter), die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben. Abgesichert werden betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen-, Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen sowie in bestimmten Fällen Zusagen über eine Direktversicherung (§ 7 BetrAVG).
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